Der Rechtsanspruch des Kindes

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder beginnend ab dem 1. vollendeten Lebensjahr einen zwingenden Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in KinderTageseinrichtungen und in KinderTagespflege. Dies gilt für Kinder vom vollendeten 1. bis zum 3. Lebensjahr sowie für Kinder im schulpflichtigen Alter bis zu 14 Jahren (SGB VIII §24 Abs 2). Der Rechtsanspruch gilt auch für Kinder mit besonderen Bedarf.
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Der Rechtsanspruch der Aufnahme besteht auch im Verlauf des Jahres. Dieser entsteht nicht durch die Anmeldung in einer Kita! Er richtet sich an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein formloser schriftlicher Antrag mit Bedarfsanzeige, mindestens 6 Monate vor Bedarf sollte ausreichend für eine Planung sein.

Nicht verpflichtet sind kreisangehörige Gemeinden, die kein eigenes Jugendamt/Jugendhilfe-Aufgaben erfüllen, damit bleibt der Landkreis verantwortlich für die Erfüllung "aller" Aufgaben nach dem SGB VIII. KiTaGesetze der Länder schränken dies nicht ein.


Das Wunsch- und Wahlrecht der PersonenSorgeberechtigten

Die Plätze in Kita und KinderTagespflege sind seit 2013 als "gleichwertige Angebote" zugängig. Die KinderTagespflege wurde für Kinder U3 der Betreuung in einer KinderTageseinrichtung gleichrangig gestellt.
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Voraussetzung ist eine gültige Pflegeerlaubnis der KinderTagespflegeperson und die daran verknüpften Bedingungen. Eltern können im Sinne der Gestaltung der Betreuungsleistung ihr "Wunschrecht" für das Kind äußern. Das "Wahlrecht" ermöglicht den Eltern zwischen den Angeboten der Dienstleister zu wählen (SGB VIII §5).

Die Leistung umfasst den Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung, die qualitativen Voraussetzungen des Dienstleisters und die Mitfinanzierung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Alle Beteiligten  KinderTagespflegeperson, Personensorgeberechtigte und Jugendamt haben die Pflicht, zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten. Hierbei gibt es keine Unterordnung, sondern gleichberechtigte Partner, die miteinander agieren.


Wie wird der Rechtsanspruch ihres Kindes richtig umgesetzt?

Die Bedarfsplanung: Jede Dienstleistung bedarf einer Vorlaufzeit. Bereits nach der Geburt des Kindes sollten Wohnortkommunen erfragen, ob und in welchem Umfang ein Betreuungsbedarf die Sorgeberechtigten für ihr/e Kind/er haben. Diese Anfrage sollte nicht ungeachtet bleiben! Wird dies nicht geboten, sollten Sie selbst mindestens 6 Monate vor Betreuungsbedarf aktiv werden und einen formlosen Antrag des Kindesbedarfes schriftlich gegenüber dem örtlichen Jugendamt und der Wohnortgemeinde anzeigen. Eine Voranmeldung/Anfrage in der KiTa bietet keinen Rechtsanspruch auf einen Platz!
... ganzen Beitrag lesen In Schleswig-Holstein wurde seit 2016 für die Bedarfsermittlung eine Datenbank für Anbieter der Kinderbetreuung eingesetzt. Im KiTa-Portal SH finden Sie Betreuungsangebote von KinderTagespflegeStätten und Kitas. Ab 08.2020: KitaG SH §6 Abs 1 Satz 1 u. 2 stellen klar, dass die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Information, Beratung und Vermittlung (§§ 23 Abs. 1 u. Abs 4 Satz 1, 24 Abs 5 Satz 1 SGB VIII) nicht durch das Angebot des Onlineportals entfallen! Nehmen Sie ein Vermittlungs- und Beratungsangebot wahr, sollten Sie wissen, dass mit "einem Gespräch"/der "einen Vermittlung" der Rechtsanspruch vom Träger erfüllt wurde.
Es ist erstrebenswert, dass sie ihren Bedarf mitwirkend bei KinderTageseinrichtungen (KiTa und KinderTagespflege) anmelden, hat aber die rechtliche Anspruchsvoraussetzung damit nicht erfüllt.
Die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Gemeinden stellen den Bedarf in vier Schritten fest:

Zunächst erfolgt die Bestandsfeststellung. Dies ist die Erfassung aller bereits bestehenden Plätze (Kitas, Krippen, KinderTagespflegeStätten...).
Daran schließt sich die Bedürfnisfeststellung an. Dies ist i.d.R. eine Befragung der Eltern nach ihrem aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarf.
Beide Schritte münden in die Bedarfsfeststellung. Hier wird festgelegt, welche Plätze in welcher Anzahl gebraucht werden, um den festgestellten Bedürfnissen der Eltern und Kinder gerecht zu werden.
Zuletzt erfolgt die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit: Alle bestehenden Plätze, die auch nachgefragt werden, sind als bedarfsnotwendig anzuerkennen und zu fördern.  Fehlen noch Betreuungsplätze, obwohl in der Bedürfnisfeststellung eine Nachfrage festgestellt worden ist, sind auf Antrag der Eltern weitere Betreuungsplätze als bedarfsnotwendig anzuerkennen. (Quelle: kanzlei-rsp.de)
Eltern entscheiden über den Betreuungsumfang! Bundesverwaltungsgericht klärt: In der Kindertagespflege darf eine Bedarfsprüfung für Kinder vom 1. bis 3. LJ nicht mehr durchgeführt werden. Keine Reduzierung der wöchentlichen Betreuung bei schwangeren Müttern!
Achtung bei Betreuung über SH-Grenzen! Hat der Landesgesetzgeber wie z.B. in § 6 HmbKibeG näheres zum Umfang des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geregelt und von seiner Befugnis aus § 26 SGB VIII Gebrauch gemacht, scheidet ein Vorrang des Bundesrechts aus Art. 31 GG aus! (s. Urteil 2020)


Als "Sorgeberechtigte" sind sie also angehalten, ihren Betreuungsbedarf vorfristig und schriftlich (formloser Antrag mit Datum und Unterschrift) gegenüber der "Wohnortverwaltung" und parallel dem örtlichen "örtlichen Träger der Jugendhilfe" anzuzeigen. Ihr Antrag hat eine "Hinwirkungspflicht", damit ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen in KiTa und in KinderTagespflege zur Verfügung gestellt werden kann (SGB VIII §24 Abs3 Satz 2). Es ist erstrebenswert, dass sie ihren Bedarf mitwirkend bei KinderTageseinrichtungen (KiTa und KinderTagespflege) anmelden, hat aber die rechtliche Anspruchsvoraussetzung damit nicht erfüllt.


Flexibler Betreuungsvertrag in KinderTagespflege noggt Kita-Warteliste aus!

Keine Warteliste in KinderTagespflegeStätten! Es ist Ihnen freigestellt mit einer KinderTagespflegeperson (SGB VIII §5) einen Betreuungsplatz vorfristig zu vereinbaren. Somit ist langfristig eine Arbeitsaufnahme mit Ende der Elternzeit gesichert. Vereinbarkeit, Familie und Beruf!
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Auf Wunsch steht es ihnen frei, zuvor Beratungsgespräche bei den regional gebotenen Trägern der Jugendhilfe wahrzunehmen. (SGB VIII §24 Abs 5) Diese sind verpflichtet sie zu beraten und zu unterstützen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, sich selbst eine KinderTagespflegeStelle zu suchen und Kontakt mit der KinderTagespflegeperson aufzunehmen und eine privatautonome Betreuungsvereinbarung abzuschließen. 


Die Förderung der Dienstleistung

Beim örtlichen Träger der Jugendhilfe können Sie einen Antrag auf finanziell gestützte "öffentliche Förderung" für die Bildung ihres/ihrer Kindes/r stellen. Somit kommen Sie in den Genuß einer sog. Sozialstaffelregelung (SGB VIII §90). Die Unterlagen hierzu sind in den regionalen Bürgerportalen in den Fachbereichen der "Jugendhilfe und Bildung" online gestellt.
... ganzen Beitrag lesen Diese müssen für den Erziehungsberechtigten in Form eines Verwaltungsaktes/einer Satzung geregelt folgendes ausweisen:
1. Darlegung gestaffelter pauschaler Kostenbeiträge (analog Kita-Gebührenordnung)
2. Geschwisterrabatte der öffentlich rechtlich betreuten und Kindergeld-berechtigten Kinder (0-14)
3. Reduzierte Kostenbeiträge nach Netto-Haushaltseinkommen

Eine Beratung bei der "Wirtschaftlichen Jugendhilfe" kann jederzeit wahrgenommen werden. Nach Antragstellung, ist ein Bewilligungsbescheid (auf Wunsch mit Berechnung) an die Sorgeberechtigten zu erteilen.


Das KiTaGeld Schleswig-Holstein

Bricht mit Umsetzung der Kita-Reform 2021 weg.
 

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