Unfall-Versicherungsschutz des Kindes

Für KinderTagespflegeperson:
Die KinderTagespflegeperson ist für alle Vorgaben, die den Schutz des Kindes betrifft zuständig und verantwortlich. Sie ist verpflichtet, als betrieblicher Ersthelfer in Kindertageseinrichtungen alle 2 Jahre den Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren und ihre Räume (Immobilie und Außengelände) sicher zu gestalten. Das Jugendamt überprüft im Rahmen der Eignungsfeststellung, ob die Räume "kindgerecht" sind. Im Falle eines Unfalls des Betreuungskindes kann die zuständige Unfallkasse die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften überprüfen.

Die Deutsche Gesellschaft der Unfallversicherer (DGUV), die Landesunfallkassen sowie die Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtsverbände (BGW) bieten ausführliche Informationen rund um den gesetzlichen Versicherungsschutz der Kindertagespflegepersonen.

Für Sorgeberechtigte:
Die Kinder sind gemäß SGB VII §2 Abs 1 Nr 8  durch die Unfallversicherungsträger auch Landesunfallkassen genannt, gesetzlich unfallversichert. 
Voraussetzung ist: Die KinderTagespflegeperson hat eine gültige Pflegeerlaubnis UND es besteht eine vereinbarte Förderung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für den Versicherungsschutz in Schleswig-Holstein und Hamburg ist die Unfallkasse Nord. Hier nähere Informationen: Versicherungsschutz Kind

Der Unfall eines Kindes auf direktem Weg, während der Betreung und bei Abholung

ist dem behandlenden Arzt sowie umgehend dem örtlichen Jugendamt und der Unfallkasse Nord zu melden. Der Unfall ist in Form einer Unfallanzeige auszuführen.

Haftungsfreistellung bei "privat" vereinbarten/nicht öffentlich geförderten Betreuungsverhälntissen

Betreuungskinder, die nicht beim Jugendamt registriert sind, müssen eine private Unfallversicherung haben und vorweisen. Begrenzte Schadenssummen bei privaten Unfallversicherungsschutz können mit Hilfe einer Haftungsfreistellung zwischen den Sorgeberechtigten und den Dienstleistern vereinbart werden. 

Hinweis 
Besucherkinder, die bei Anlieferung/Abholung, bei Veranstaltungen etc. sich auf dem Grundstück befinden, toben... sind u.U. nicht versichert. Sie obliegen der Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten. Geschwisterkinder unter 12 Jahren (ohne Aufsichtsperson), gelten als nicht "geeignet" Kleinkinder aus der Betreuung abzuholen!


 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.