Varianten der KinderTagespflege

Die SozialGesetzgebung fordert bei frühkindlicher Bildung zur Pluralität des Marktes auf. Die KinderTagespflege (KTP) wird seit 2013 im SGB VIII als ein gleichrangiges Angebot zur Förderung von Kindern in KinderTagesbetreuung beschrieben. KinderTagespflege hat wie die KiTa einen ganzheitlichen Förderauftrag, der die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die gesamte Entwicklung des Kindes bezieht.
KinderTagespflege erfolgt personenbezogen. Es handelt sich um eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Die KinderTagespflege wird in vielen individuellen Varianten angeboten.
Die neue gekürzte Schreibweise lautet gebündelt für Kita und KinderTagespflege KiTa!


Die freiberuflich selbständige KinderTagespflegeperson (KTPP)
= jur. Sozialer Dienstleister oder Leistungserbringer

Sie leitet, strukturiert und organisiert eigenverantwortlich ihre KinderTagespflege-Stätte
- in privaten Räumen
- in extra angemieteten, evtl. durch Kommune, Kirche oder Betrieb gebotenen Räumen
- im KinderTagespflege-Zusammenschluss oder in Form der GroßTagespflege-Stätte
- sie hat sich gegenüber dem Jugendamt zu verantworten,
- sie "kann" mit einem Freien Träger der Jugendhilfe kooperieren, hierbei ist die Abgrenzung
  freiberuflicher Arbeitnehmerüberlassung/Scheinselbständigkeit per Weisungsgebundenheit zu wahren

Kindertagespflege Großtagespflege oder Zusammenschluss?

Landesrecht "kann" bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als 5 Kindern erteilt werden kann (= große Pflegeerlaubnis).  SGB VIII §43 Abs 3 schreibt bundesweit einheitlich vor, dass die leitende KinderTagespflegeperson zwingend eine pädagogische Ausbildung haben muss. Teilweise ist eine Betriebserlaubnis erforderlich, dies muss jedoch per Landesrecht geregelt sein.
Die Kita-Reform Schleswig-Holstein bietet erneut keine Zulassung der Großtagespflege in KinderTagespflege.  Dies wäre nur durch Antrag einer Betriebserlaubnis bzw. als Kita-Einrichtung umsetzbar. Ein Zusammenschluss ist erlaubt.

KinderTagespflege 
als "Betrieb"
 Pflegeerlaubnis oder
 Betriebserlaubnis?
 Im Detail ab 08/2020 in Schleswig-Holstein:
 KitaG SH §43
1X1 1X1 1X1
Zusammenschluss
= eine Gbr

Pflegeerlaubnis pro KTPP
2 freiberuflich Selbständige

- Die Kita-Reform bietet Zusammenschlüsse von max. 2 KinderTagespflegepersonen.
- Örtliche Träger d. JH führen die Abnahme der Räume aus.
- Die 2 Kleinkindgruppen arbeiten in einer Immobilie jedoch in separaten "pädagogischen" Räumen.
- Neben- und Funktionsräume (Küche, Flur, Bad und Garten) dürfen gemeinsam genutzt werden. Die Schlafräume wurden in den Regelwerken nicht verschriftlicht!
- Kinder sind vertraglich und versicherungs- rechtlich "einer" KTPP zugeordnet.
- Die Kleinkindgruppen bestehen aus maximal 5 Kindern.
- Bei der Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedarf ist die Gruppengröße angemessen zu verringern.


Wer darf eine KinderTagespflegeperson anstellen?
Anstellungsträger:

- im Haushalt der Eltern/Personensorgeberechtigten (Volksmund "Nanny")
- als Angestellte in einer KinderTagespflegeStätte / Zusammenschluss
- als Angestellte in einer Kita bei einem Freien Träger der Jugendhilfe 
- als Angestellte bei einem Freien Träger der Jugendhilfe "vermittelt/entliehen" an Dritte

Privat finanzierte KinderTagespflege / Gastkind-Betreuung
= Soloselbständige

KinderTagespflegepersonen müssen nicht alle Betreuungsplätze über das Jugendamt öffentlich gefördert anbieten. Sie können ihre Dienstleistungsangebote ergänzen.
z.B. für
- Unternehmen und Betriebe (z.B. für überregionalen betrieblichen Fortbildungsbedarf)
- Behörden/Bundeswehr/Beamte (Fortbildungsbedarf überregional)
- für Eltern/Personensorgeberechtigte privat

= ausschließlich vom Auftraggeber finanziert
Hierbei ist das Kind nur über die Unfallkasse versichert, wenn die Betreuung beim Jugendamt schriftlich "gemeldet" wurde! 


Sonstige Dienste/Pflegeleistungen können ergänzend ausgeübt werden
(sie finden auf der Website keine weitere Berücksichtigung):

- BereitschaftsPflegepersonen = Notfall-Eltern bedürfen einer gesonderten Pflegeerlaubnis
- VollzeitPflegepersonen = Pflege-Eltern bedürfen einer gesonderten Pflegeerlaubnis

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