Entlohnungssysteme der KinderTagespflege in Schleswig-Holstein

Das KITA-REFORM-GESETZ ist ein FinanzierungsGesetz. Es wurde dem tariflichen Gefüge des TVöD SuE angelehnt und unter Berücksichtigung gutachterlicher Stellungnahmen im Dezember 2019 beschlossen. Es sollte ab August 2020 in Kraft treten und wurde auf 01.01.2021 verschoben. Es wurde das sog. Mindest-Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (MSQKM) geschaffen.
KitaReform SH Entlohnungssysteme  Kindertagespflege / Mindestentlohnungssystem nach Stunden-Chemata

Die Gebietskörperschaften (Kreise/kreisfreie Städte) sind dazu angehalten, ergänzend regionale Rahmenvereinbarungen für Entlohnungssysteme, bezahlte Vertretungsregelungen und weiteres zu schaffen. Dabei dürfen von den Beteiligten die vom Land vorgegebenen Mindestandards nicht unterschritten werden!  Die Mindeststandards können durch Standortkommunen "überboten" werden und nach Ermessen ergänzen. In der Übergangsphase vom 01.08.2020 bis 31.12.2021 kommt das Corona-Artikel-Gesetz zum Tragen. Es wurden nur Fragmente der KitaReform umgesetzt: U.a. die Mindeststandards der Entlohnung sowie die Deckelung der Eltenbeiträge. Der Finanzfluss des Landes an die Regionen bleibt bis 31.12.2020 eingeschränkt. Die Regelungen und "Zugaben" der Gebietskörperschaften in der Übergangsphase hat der Landesverband gebündelt. Hierbei gilt zu beachten, dass die Fachdienste den sozialen Dienstleistern zugewandt sind und die angespannten Haushaltskassen, die auf wirtschaftliche Entscheidungen der Jugendhilfeausschüsse einwirken, entgegen stehen:
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / KitaMitarbeiter im Vergleich
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / Satzungen/Regionen im Vergleich

Schleswig-Holstein hat in der KitaReform von den "Mindeststandards des Bundesrechts" Gebrauch gemacht und folgendes geboten:

Arbeitet die Kindertagespflegeperson als sozialer Dienstleister nicht, "muss" der örtliche Träger d. Jugendhilfe 0 € bezahlen!
Das Land hat in der Mindestentlohnung 50 Tage Abwesenheit (analog Kita) kalkuliert. Berücksichtigt wurden: 30 Erholung/Urlaub, 15 Krank und 5 "sonstige Tage" für Fortbildung und Verwaltungsaufgaben.
Entgegen Gleichbehandlungsgrundsatz Kita wurde die Handhabe der gesetzlichen Feiertage nicht geregelt:
ges. Feiertage (mo-fr), der 24. und 31.12. (in Kita/TvöD SuE bez. Schließtage) = 6 Tage.
Die Beteiligten (Eltern, Standortgemeinden, Land) leisten durchgehend pauschale Beiträge an die regionalen Haushaltskassen (incl. Feiertage).
Nachrangig zur Kita wurde die KTP in der Vor- und Nachbereitung behandelt.
Mehr Arbeit bei gleicher Dienstleistung:
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / Kita-Dienstleistung im Vergleich

Realzahlen:
- Das Jahreseinkommen/die Entlohnung schmilzt mit unbezahlten Abwesenheiten.
- Sachkostenerstattung schmilzt bei 50 Tagen Abwesenheit real auf rd. 0,88 €/Std in privaten Räumen und 1,06€ in angemieteten Räumen.
- Die zu erstattenden berufsgenossenschaftlichen Beiträge, wurden in den Sachkosten inkludiert. Arbeitet die Kindertagespflegeperson nicht/ist sie langzeitkrank, bekommt sie die Auslagen nicht erstattet! 
 


Entlohnungssysteme in Schleswig-Holstein bis 08.2020
(Erhebung Landesverband 2018/2019)

Das Land Schleswig-Holstein hat von seinem Recht gebrauch gemacht, nur die Dienstleistungen in der Kinderbetreuung zu fördern, die es für angemessen hält. Im gemeinsam geregeltem KitaG SH (bis 08.2020) wurden bis zur Kita-Reform nur institutionalisierte/angestellte Kindertagespflegepersonen gefördert. Die Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) mussten die "freiberufliche" Kindertagespflege mit Elternbeiträgen und (freiwilligen) Zuschüssen der Wohnortkommunen gemeinsam finanzieren. Der zu diesem Zeitpunkt neu gegründete Landesverband war bemüht, viele Daten zu erheben. Schleswig-Holstein im Vergleich:

Berechnung/Methoden bei Vergütung von Monatseinkommen:
Für die Ermittlung der Entlohnung und der Sachkostenerstattung (sowie Elternbeiträge) sind Wochenschlüssel/Monat notwendig. Diese haben wir in den Regionen überprüft und sind zu einem erstaunlichen Ergebnis gekommen. Zwischen 4,0 und 4,35 Wochen hat das monatliche Einkommen bei gleichen Stundensatz bis zu 9% Abweichungen/Verlust ergeben! Dies erstreckte sich auf das Jahreseinkommen und auf Rentenversicherungsbeiträge! Hinzu kam, dass Eingewöhnungszeiten vielerorts nicht öffentlich gefördert wurden und von den Eltern riskant eingefordert werden mussten. Hier Wochenschlüssel/Monat. Der Fördermittelabfluss/Beiträge wurden mit der Neuregelung mit 4,35 Wochen einheitlich festgelegt.

Die Erstattung von Sachkosten/Sachaufwendungen:
Sachkosten sind keine Entlohnung! Sie werden von den KinderTagespflegeStätten ausgelegt. Nicht gedeckelte Sachaufwendungen gehen risikoreich zu Lasten der Entlohnung. Hierfür sind Gutachten/Evaluation/Nachweise seitens der örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erstellen, damit eine Deckelung aus ökonomischer Sicht erfolgen kann. Auch die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedarf, angemietete Räume, Leerstand/Auslastungsgrad einer Kindertagespflegestätte gehen ebenfalls zu Lasten der Entlohnung. Einige Regionen hatten die Einnahmen von Verpflegungskosten untersagt. Hier die Sachkostenregulierung im Vergleich.

Gebotene Entlohnungssysteme:
Die Einnahmen der Gebietskörperschaften durch Elternbeiträge, freiwillige Zuschüsse von Wohnortkommunen waren höher, als das Entlohnungssystem. Familien mit geringen Haushaltseinkommen/Einnahmeverluste wurden durch entsprechend hohe Elternbeiträge und Minderlohn kompensiert. In unserer Erhebung wurden die freiwilligen Zuschüsse pro Dienstleistungsstunde der Wohnortkommunen (konnte auch Mietzuschuss sein) und eine Vergütung nach höheren Qualifikationsniveaus nicht mit einbezogen, da freiwillig und nicht öffentlich gefördert landesweit geboten! Hier Einnahmen von Elternbeiträgen im Vergleich zur Entlohnung von freiberuflichen KinderTagespflegepersonen.

Der Bundesverband für Kindertagespflege, Prof. Sell sowie RA Sträßer in seiner Stellungnahme an den Landtag, haben immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die "eigenverantwortliche Leitung" einer Kleinkindgruppe in Stufe 4 reguliert werden muss. Eine Kinderpflegerin darf in einer Kita keine Kleinkindgruppe ohne päd. Aufsicht betreuen. Dies ist in tariflichen Entgeltordnungen klar geregelt. Berechnung eines Bruttolohns gem. TVöD SuE S4 Jahreseinkommen:  5 Kinder x 39 Std x 4,35 Wo x Förderleisung = monatliches Brutto (Sachkosten sind kein Lohn !!!)

Bezahlte/unbezahlte Abwesenheitstage pro Jahr:
Urlaub, Krankheit, Fortbildung. Weitere Infos folgen.

Sozialversicherungbeiträge:
Das SGB VIII hat sich zum Zeitpunkt der Erstattungen ausgeschwiegen. Dies hatte man sich in den Regionen zu Nutze gemacht. Weitere Infos folgen.


Bildungsbudgets
für KindertagepflegeStätten sind ausnahmen. I.d.R. behält sich die regionale Trägerlandschaft Angebote vor und serviert auch nur regionale Angebote, die mit Erhebung von Teilnahmebeiträgen einhergehen. Hierbei gilt zu verstehen, dass der/die Dozent+in/Referent*in mit geringen Stundensätzen entlohnt wird und die Teilnahmebeiträge von Gruppen u.U. mehr Einnahmen generierten, als an Aufwendungen notwendig war.


Informationen zur Handhabe Kindertagespflege bis 2016

2015 Follow up-Studie Bundesverband: Laufende Geldleistungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege

2014  Entlohnung und Elternbeiträge Schleswig-Holstein im Vergleich (Quelle JHA/AG Fachdienste SH)

2013 Umsetzung und Einführung der öffentlich geförderten Kindertagespflege bundesweit

 

 

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