Gesetzlicher Rahmen

Die Betreuung von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren in Schleswig-Holstein durch eine selbständige Kindertagespflegeperson unterliegt folgenden Gesetzen:

1. Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG):

Das KiTaG bildet die Grundlage für die Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein. Es definiert die Rahmenbedingungen für die Qualität der Betreuung, die Förderung der Kinder sowie die Zusammenarbeit mit Eltern und Trägern.https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KTagStGSH2020V11IVZ

2. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII):

Das SGB VIII enthält Regelungen zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen. Relevante Aspekte für Kindertagespflegepersonen sind insbesondere die §§ 22 und 23, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Eignung von Tagespflegepersonen sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Betreuung festlegen.https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/kinder-und-jugendhilfe-90470

3. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) § 43 in Verbindung mit JuFöG §37 ff.

Das JuFÖG (Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) ergänzt in den §§ 37-40 die Regelungen des SGB VIII zu Pflegeerlaubnis und Pflichten der Kindertagespflegeperson.

Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten regelmäßig und gegen Bezahlung betreuen möchten, brauchen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis. Diese können Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen.

In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren betreut werden. Sie brauchen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Bezahlung länger als 3 Monate betreuen möchten.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • wird durch das örtliche Jugendamt erteilt,
  • ist auf 5 Jahre befristet,
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
  • befugt Sie zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Eine Pflegeerlaubnis können Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:

  • abgeschlossene Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest (über Masernschutz)

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

4. Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesförderungsgesetzes (LVO KiTaG):

Die LVO KiTaG konkretisiert die Vorgaben des KiTaG und regelt unter anderem die Gruppengröße, die Betreuungszeiten und die Förderung der Kindertagespflege.https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KTagStGSH2020V11IVZ

5. Hygieneverordnung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen (Hygieneverordnung Kita/TP):

Diese Verordnung regelt die hygienischen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, um die Gesundheit der Kinder zu schützen.https://www.ihk.de/schleswig-holstein/starthilfe/themen/gastgewerbe/lebensmittelhygiene-1377912

Zusätzliche Hinweise:

  • Neben den oben genannten Gesetzen müssen Kindertagespflegepersonen auch die Vorgaben des örtlichen Jugendamtes beachten.
  • Es ist empfehlenswert, sich als Kindertagespflegeperson bei einem Fachverband wie dem Landesverband Kindertagespflege e.V. zu informieren und weiterzubilden, um stets auf dem aktuellen Stand der rechtlichen Anforderungen und pädagogischen Erkenntnisse zu sein.

Hilfreiche Ressourcen: